Ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 05.06.2007, 9 AZR 82/07

§§ 15, 16 BEEG

Leitsatz:

  1. Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden.
  2. Die Revision kann auch auf die Verletzung einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm gestützt werden.

Kommentar:

Die Elternzeit gibt frisch gebackenen Eltern die Möglichkeit, sich eine Auszeit vom Arbeitsleben zu gönnen und sich ganz der Kindesbetreuung zu widmen. In einigen Fällen möchte aber der Arbeitnehmer nicht ganz aus dem Berufsleben aussteigen. Hier gibt ihm der Gesetzgeber die Möglichkeit in der Elternteilzeit seine gewöhnliche Arbeitszeit bis zu zweimal zu reduzieren und als Teilzeitkraft wieder im Beruf tätig zu werden. Diesen Wunsch darf der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zählen hierzu die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes, die Unvereinbarkeit der gewünschten Teilzeitbeschäftigung mit dem betrieblichen Arbeitszeitmodell sowie eine fehlende Beschäftigungsmöglichkeit. Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, ob auch die Beschäftigungsmöglichkeit weg fällt, wenn der Arbeitgeber unbefristet eine Ersatzkraft eingestellt und weder diese noch ein anderer Arbeitnehmer bereit ist seinen Arbeitsplatz mit dem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer zu teilen. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer allein wegen der Elternzeit als Teilzeitkraft zu beschäftigen. Daher sei es unproblematisch, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit in Folge einer Betriebsschließung, der Auflösung einer Arbeitsgruppe, der Verlagerung der Arbeit auf Dritte oder ähnliches entfiele. Auch die Beschäftigung von Ersatzkräften kann den Bedarf des Arbeitgebers an weiteren Teilzeitkräften ausschließen. Bei der Beurteilung des Arbeitsbedarfes unterscheidet das BAG, ob die Ersatzkraft befristet oder unbefristet eingestellt wurde. Verschafft sich der Arbeitgeber allein für den Zeitraum der Elternzeit einen Ersatz, kann der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres eine Teilzeitbeschäftigung verlangen. Wird aber die Ersatzkraft ohne eine zeitliche oder sachliche Befristung eingestellt, kann sich der Arbeitgeber nicht mit dem Argument, er habe keine Beschäftigungsmöglichkeit, dem Willen des Arbeitnehmers auf eine Teilzeitbeschäftigung entziehen. Insbesondere musste er damit rechnen, dass spätestens mit dem Ende der Elternzeit er nun zwei Arbeitnehmer beschäftigen muss. Dies wirkt umso schwerer, da dem Arbeitgeber das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, befristeten Verträgen während der Elternzeit eines Angestellten abzuschließen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, kann er sich nicht auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit berufen.