Mobbing braucht Zeit
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06
§ 823 BGB
Leitsatz:
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen, zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
Kommentar:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung die Rechtsposition von Mobbingopfern gestärkt. Viele Arbeitsverträge beinhalten bzw. verweisen auf Ausschlussfristen. Meist sind diese sehr kurz bemessen. Für das Opfer einer Mobbingkampanie stellt sich das Problem, dass der Mobbingprozess sich meist eine lange Zeit, unter Umständen sogar über Jahre, hinzieht. Klagte der Geschädigte auf Schadenersatz, wurden meist nur Vorfälle herangezogen, die in den Zeitraum der Ausschlussfrist fielen. Meist reichte dies nicht aus, den Anspruch zu begründen. Hiermit hat das BAG nun Schluss gemacht. Die Richter stellten fest, dass das „Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen, zusammensetzende Verletzungshandlung ist, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt“. Für die Gesamtschau des zu beurteilenden Geschehens können auch länger zurückliegende Ereignisse herangezogen werden. Der Anspruch ist danach nicht durch eine Ausschlussfrist untergegangen, solange die letzte Mobbinghandlung noch innerhalb dieser Frist liegt.