Die Beschäftigung nach Kenntnis und Fähigkeiten kann den Arbeitnehmer benachteiligen

Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 09.01.2007, 9 Sa 1099/06

§§ 307, 315 BGB, § 106 GewO

Leitsatz:

  1. Eine vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Arbeitgeberin berechtigt ist, einer Filialleiterin eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, ist unwirksam, wenn sie keine Einschränkung dahin enthält, dass es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handeln muss. Sie benachteiligt die Arbeitnehmerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
  1. Zur wirksamen Ausübung des gesetzlichen Versetzungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO gehört es, dass hinreichend bestimmt ist, welche Aufgaben die Arbeitnehmerin künftig wahrnehmen soll.

Kommentar:

Nicht jede Versetzung wird von dem Arbeitsvertrag getragen. Meist wird ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Stelle an einem bestimmten Arbeitsplatz eingestellt. Hier kann es aber im Laufe eines Arbeitslebens dazu kommen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch auf einem anderen Platz beschäftigen möchte. Oft wird in diesem Fall im Arbeitsvertrag die vorformulierte Klausel verwendet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zuweisen darf, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. So hatte das Landesarbeitsgericht Köln über die Berufung einer Filialleiterin zu entscheiden. Diese klagte, weil sie nach einer Krankheit in eine andere Betriebsstätte versetzt werden sollte. Nachdem Sie in der ersten Instanz verloren hatte, gab ihr das Landesarbeitsgericht recht. Die sich im Arbeitsvertrag der Parteien befindliche Klausel berücksichtige nicht, dass sich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers im Laufe seiner Tätigkeit verschlechtern bzw. Anforderungen an vergleichbare Tätigkeiten steigen können. Damit wäre es dem Arbeitgeber möglich seine Angestellte auch auf einen geringwertigen Arbeitsplatz zu versetzen. Ein solches Recht in den Inhalt des Arbeitsvertrages einzugreifen umgehe den Änderungskündigungsschutz und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Das Gericht sprach aber dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu, im Rahmen seines Direktionsrechts eine Versetzung einseitig anzuordnen. Voraussetzung ist, dass dem nicht der Arbeitsvertrag entgegensteht und die neue Tätigkeit vom Arbeitgeber ausreichend bestimmt wird. Die Richter sahen im Arbeitsvertrag kein Hindernis für die Versetzung. So könne man für die Auslegung des Vertrages auch die unwirksame Klausel heranziehen, die ja eine Versetzung gerade ermöglichen sollte. Allein die hinreichende Bestimmung der neuen Aufgaben sahen die Richter als nicht gegeben, so dass die Versetzung hier unwirksam war.