Eltern haften nicht für ihre Kinder
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 28.09.2006, 4 U 137/05
§ 823 BGB
Kommentar:
Eltern haften für ihre Kinder.“ Diesen Satz hört und liest man immer wieder, aber er wird nicht richtiger je öfter man ihn gebraucht. Dem deutschen Zivilrecht ist die Haftung für fremdes Verhalten grundsätzlich fremd. Das gilt auch für Eltern, denen man nicht das Verhalten des Kindes vorwerfen kann. Sie haften nur für ihr eigenen Fehler, zum Beispiel wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Dies musste auch ein Gartenhausbesitzer, dessen Gartenhaus durch einen 11-jährigen zündelnden Jungen abbrannte, erfahren. Das Oberlandesgericht verwies in seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach diesem bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu vermeiden. Bei einem 11-jährigen Jungen verbiete sich eine Überwachung auf Schritt und Tritt sowie eine ständige Kontrolle des Aufenthaltsortes durch die Eltern in bestimmten Zeitabschnitten wie bei einem Kleinkind. In diesem Alter müsse Kindern ein Spielen im Freien ohne Aufsicht erlaubt sein, wozu auch die Eroberung und das Entdecken von Neuland gehöre. Da das Kind auch in der Vergangenheit nicht auffiel, konnte den Eltern kein Vorwurf gemacht werden.