Keine Beweislast bei unaufklärbaren Tathergang

Bundesgerichtshof Urteil vom 20.12.2006, IV ZR 233/05

Leitsatz:

Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses gelegene Loggia gelangt ist.

Kommentar:

Das Opfer eines Einbruchs braucht der Versicherung gegenüber nicht das Geschehen in allen Einzelheiten zu beweisen. Nach dem Diebe über eine 3,30 Meter hochgelegene Loggia in die Wohnung des Klägers gelangt waren, wollte die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Grund war, dass nicht geklärt werden konnte wie die Diebe auf die Loggia gekommen sind. Spuren waren nicht zu finden. Einzigst an der Balkontür befanden sich Aufhebelspuren. Die Versicherung wie auch die Vorinstanz waren der Meinung, dass der Kläger auch hätte darlegen müssen wie der Einbrecher zur Balkontür gelangt sei. Eine so weitreichende Beweislast lehnten die Bundesrichter ab. Dem Geschädigten komme in solchen Fällen eine erleichterte Beweislast zugute. Grundsätzlich versuchen Einbrecher möglichst unentdeckt zu bleiben und wenig Spuren zu hinterlassen. Dies könne nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen, da er die Versicherung auch im Hinblick solcher Geschehen abgeschlossen hat. Andernfalls würde die Versicherung ins Leere laufen. Nach dem Gericht genüge der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Da in der Wohnung genügend Spuren vorhanden waren, die einen Einbruch wahrscheinlich machten, verwies der BGH die Sache zurück an das Berufungsgericht.