Keine generelle Akzeptanz von Telefonwerbung beim ausfüllen von Losen

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 02.02.2007, 38 O 145/06

§§ 8, 3, 7 UWG

Kommentar:

Verbraucher müssen ungewollte Telefonwerbung nicht hinnehmen. So entschied das Landgericht Düsseldorf und verurteilte einen Telefondienstanbieter zur Unterlassung solcher Anrufe. Grundsätzlich muss der Verbraucher solchen Anrufen ausdrücklich zustimmen. Aus diesem Grund legte die Beklagte eine angeblich vom Angerufenen unterzeichnete Gewinnspielteilnahmeerklärung vor, in der der nicht gestrichene Satz: „Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)“ enthalten war. Nach dem Gericht reicht dies nicht aus, den Willen des Verbrauchers Werbeanrufe zu erhalten, nachzuweisen. Das Gerichte lies dabei offen, ob die Erklärung tatsächlich vom Verbraucher stamme, denn der Gewinnspielkarte könne keine generelle Einwilligung zu Werbeanrufen entnommen werden. Dem Satz käme bereits keine Bedeutung wie einer Willenserklärung zu, da der Verbraucher beim Ausfüllen einer Teilnahmeerklärung nicht das Bewusstsein hat, irgend eine andere Erklärung abzugeben. Dies gelte vor allem, da der Satz sich im „Kleingedruckten“ befand. Zu dem lasse sich nicht erkennen, dass der Herausgeber der Karte einen Adresshandel und hierfür eine generelle Einwilligung des Verbrauchers zu Werbeanrufen bezwecke. Der Verbraucher hätte die Tragweite seiner Erklärung nicht abschätzen können, was der Beklagten durchaus bewusst hätte sein müssen.