Kündigungserklärung

Mit der Kündigungserklärung bringt eine Vertragspartei zum Ausdruck, nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen.

Für die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden.

Eine Kündigung unter einer Bedingung (§ 158 BGB) ist grundsätzlich unwirksam. Der Hintergrund nach dem BAG (NJW BAG 1995, 1982; 2001, 3335) ist, dass der Arbeitnehmer nicht im ungewissen über die Beendigung des Vertrages bleiben darf. So darf der Arbeitgeber nicht schon jetzt für den Falle kündigen, dass die Lohnnebenkosten steigen.

Doch gibt es keine Regel ohne ihre Ausnahme. Eine bedingte Kündigung ist wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung allein in der Entscheidungssphäre des Arbeitnehmers liegt. Das BAG ist der Ansicht, dass eine solche Bedingung den Arbeitnehmer nicht im ungewissen lässt, da er selbst ja den Eintritt der Bedingung herbeizuführen oder zu verhindern kann. Bekanntestes Beispiel einer bedingten Kündigung ist die Änderungskündigungen nach § 2 KSchG. Hier steht die Kündigung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer neue (meist schlechtere) Arbeitsbedingungen nicht annimmt.

Kündigt der Arbeitgeber nicht selbst, sondern lässt sich vertreten, so kann die Kündigung leicht unwirksam werden. Zwar kann ein Arbeitgeber sich auch bei dem Ausspruch einer Kündigung wirksam vertreten lassen. Dem Kündigungsschreiben muss aber dann die Originalvollmachtsurkunde beigelegt werden. Fehlt diese, ist die Kündigung zwar noch nicht deshalb unwirksam. Die Unwirksamkeit erfolgt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückweist. In diesem Fall läuft das Arbeitsverhältnis ungekündigt weiter. Der Arbeitnehmer kann nach § 174 Satz 2 BGB die Kündigung nur dann nicht zurückweisen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Für die in Kenntnissetzung genügt bereits, dass der Arbeitnehmer weiß, dass die Kündigung vom Leiter der Personalabteilung ausgesprochen wurde und damit von einer Person, die im Betrieb üblicherweise mit Personalaufgaben betraut und auch dementsprechend bevollmächtigt ist.

Eine weitere Variante der Kündigung durch einen Stellvertreter ist dann gegeben, wenn der Vertreter nicht einmal eine Vollmacht hat und damit nicht zur Kündigung berechtigt ist. So ist die Kündigung des vollmachtlosen unmittelbaren Vorgesetzten nach § 180 Satz 1 BGB unzulässig. Doch Vorsicht die Kündigungserklärung ist nur dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer die vom vollmachtlosen Vertreter behauptete Vertretungsmacht im Sinne des § 180 Satz 2 BGB beanstandet. Unterlässt er die Zurückweisung der Kündigung, wird diese wirksam, wenn der Arbeitgeber sie im Nachhinein nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigt.

Die Kündigungserklärung muss nach § 623 BGB immer in schriftlicher Form erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist nach § 125 Satz 1 BGB unabhängig aller Umstände nichtig.

Ein Irrglaube ist, dass eine ordentliche Kündigung einer Begründung durch den Arbeitgeber bedürfe. Dies ist nicht so. Der Arbeitgeber ist nur dann verpflichtet die Kündigung zu begründen, wenn seine Kündigung an Hand des Kündigungsschutzgesetzes zu überprüfen ist. Die Begründung soll hier dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnen, die Gründe für die Kündigung abzuwägen und seine Chancen im Vorfeld eines Prozesses zu beurteilen. Damit muss der Arbeitgeber nur Kündigungen begründen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand und der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Kündigungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger nach §§ 130 ff. BGB zugeht. Das ist unproblematisch, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kündigung noch am Arbeitsplatz in die Hand drückt.

Bedient sich der Arbeitgeber der Post, erfolgt der Zugang bereits, wenn die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Mit anderen Worten, wenn sie im Briefkasten des Arbeitnehmers liegt und mit der Leerung durch ihn zu rechnen ist. Für die Wirksamkeit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer überhaupt die Kündigung liest oder lesen kann, denn selbst wenn er urlaubsbedingt abwesend ist, gilt die Kündigung bereits zu diesem Zeitpunkt als zugegangen und ist damit wirksam.